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Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Hinweise zu diesem Service

Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz sind Hunde der Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pitbull Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. 

Als Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abatz 1 Landeshundegesetz gelten Hunde der Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin / der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung in vorbezeichneten Sinne nicht vorliegt.

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